Förderung von Storno-und Ausfallkosten
bei Corona bedingten Absagen
Förderung von Storno-und Ausfallkosten bei Corona bedingten Absagen auf Grundlage der VwV außerschulische Jugendbildung –Zulässigkeit der Antragsstellung für Angebote, die im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2020 storniert werden
Aufgrund der hohen Infektionszahlen bundesweit, werden weiterhin Storno- und Ausfallgebühren bei Corona bedingten Absagen gefördert. Auf den Seiten des Jugendarbeitsnetzes, könnt ihr alle Informationen dazu lesen und die entsprechenden Formulare herunterladen
Hier gehts zum Jugendarbeitsnetz
Dabei gilt:
- Ausfall- und Stornokosten müssen sich auf Projekte beziehen, die nach den Ziffern 8-14 der VwV förderfähig sind (Jugenderholungsmaßnahmen, Jugendleiter*innen-Lehrgänge, Seminare, praktische Maßnahmen).
- Für diese Veranstaltungen muss für 2020 eine Förderung aus Mitteln des Landesjugendplans beantragt worden sein.
- Ausfall- und Stornokosten sind förderfähig, wenn die Durchführung des Projektes nach § 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17.3.2020 verboten wurde.
- Förderung von Storno- und Ausfallkosten bei Corona bedingten Absagen auf Grundlage der VwV außerschulische Jugendbildung – Zulässigkeit der
- Antragsstellung für Angebote, die im Zeitraum vom 01. Dezember bis 31. Dezember 2020 storniert werden.
- Werden für Stornierungen in diesem Zeitraum Anträge gestellt, ist im Antragsformular V Sto bei Ziffer 6 „Nein“ anzukreuzen und die Corona bedingten Gründe aufzuführen. Corona bedingte Gründe können bspw. Corona-Reisehinweise des Auswärtigen Amtes oder eine 7-Tages-Inzidenz größer/gleich 35 im Herkunftsort des Trägers oder im Ort, in dem das Angebot stattfinden sollte, sein.
- Für Projekte des Masterplans Jugend gilt dies entsprechend.
- Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. D.h. zunächst müssen alle Möglichkeiten genutzt worden sein, um den entstehenden finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der allgemeinen Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren