Wir bieten Euch die Einsichtnahme in Führungszeugnisse
Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) verpflichtet Träger der freien Jugendarbeit (Jugend- und Sportverbände) dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen bei ihnen pädagogisch tätig sind, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden. Dies soll durch die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis geschehen.

Wer braucht ein erweitertes Führungszeugnis?
Träger der freien Jugendhilfe müssen von Ehrenamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiter/innen (= ohne festen Arbeitsvertrag, z.B. Honorarkräfte) ein erweitertes Führungszeugnis einsehen, wenn sie bestimmte Tätigkeiten ausüben.

Welche Tätigkeiten das sind, wird in einer Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt festgelegt. Grundsätzlich aber grenzt §72a SGB VIII Tätigkeiten ein, bei denen die betreffende Person „beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.“ Außerdem wird dabei noch nach  „Art, Intensität und Dauer des Kontakts“ differenziert, um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.
Welche Tätigkeiten das im jeweiligen Fall sind entscheidet der Verein selbständig und unabhängig mithilfe einer der Vereinbarung beiliegenden Entscheidungshilfe.

Wer nicht in Deutschland gemeldet ist und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, wird im Bundeszentralregister nicht geführt und kann kein Führungszeugnis vorlegen. Auch spontane Helfer/innen schaffen es oft nicht, rechtzeitig ein Führungszeugnis vorzulegen. Für diese Fälle empfiehlt sich die Verwendung einer Verpflichtungserklärung.

 

 

Achtung:
Sie dürfen die erweiterten Führungszeugnisse nur einsehen, nicht aber behalten (auch nicht in Kopie). Die Einsichtnahme muss jedoch dokumentiert werden. Zum Beispiel mithilfe dieser Excel-Datei.

 

Warum den SJR Stuttgart Service nutzen?
Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis berührt die Privatsphäre von Ehrenamtlichen und kann das Vereinsleben belasten: in den Führungszeugnissen können Eintragungen stehen, die für Ihre Arbeit völlig irrelevant sind (z.B. wegen Ladendiebstahls), längst verjährt und nicht zum Ausschluss herangezogen werden dürfen. Werden solche Inhalte bekannt, oder drohen bekannt zu werden, verlassen Ehrenamtliche oft lieber den Verein, obwohl sie gute Arbeit leisten.

Die gesetzliche Pflicht der Einsichtnahme kann aber durch den Service Einsichtnahme erfüllt werden. Der Mitarbeitende ist durch seinen Vertrag zur Geheimhaltung verpflichtet und steht in keiner regelmäßigen Beziehung zum Ehrenamtlichen/Verein. Diese Anonymität schützt die Privatsphäre.

 

Kontakt:
Für weitere Fragen zum Ablauf und Terminvereinbarung bei
Esther Strohm
Tel. 0711-23726-52, E-Mail: esther.strohm@sjr-stuttgart.de